Inhalt
Statuten
- Name und Sitz
- Vereinszweck
- Mitgliedschaft
- Mitglieder Kategorien
- Organisation
- Mitgliederversamlung
- Aufgaben
- Stimmrecht
- Vorstand
- Amtsdauer
- Einberufung
- Aufgaben
- Beschlüsse
- Revisionsstelle
- Finanzen
- Schlussbestimmungen
- Vermögensliquidation
- Ergänzendes Recht
- Inkrafttreten
1.1) Unter dem Namen „Verein Entlastungsdienst“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60. ff. ZGB.
1.2) Dieser hat seinen Sitz am Wohnort des/der Präsident:in.
1.3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt die Entlastung von Menschen jeglichen Alters, mit oder ohne Beeinträchtigung, im Linthgebiet.
3.1) Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern, juristischen Personen, Belegschaften usw.
3.2) Mitgliederdaten werden nur im Zusammenhang mit dem Vereinszweck verwendet. Es erfolgt keine Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte.
4.1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
4.2) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung
- infolge Ausschlusses durch den Vorstand.
4.3) Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die Vereinsorgane sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
6.1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich wenigstens einmal in der ersten Hälfte des Kalenderjahres zusammen.
6.2) Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
- durch Vorstandsbeschluss
- auf Begehren von 1/5 der Mitglieder
6.3) Zeitpunkt, Ort und Traktandenliste der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben.
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Wahl des/der Präsident:in, des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Statutenänderung
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
8.1) Die Einzelmitglieder und je 1 Vertreter der Kollektivmitglieder sind stimmberechtigt.
8.2) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Vertreter. Bei Stimmengleichheit steht dem/der Präsident:in der Stichentscheid zu.
9.1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der/Die Vermittler:in hat beratende Stimme.
9.2) Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9.3) Der/Die Präsident:in oder der/die Vize-Präsident:in führt mit dem/der Kassierer:in oder dem/der Aktuar:in zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
11.1) Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte erfordern. Die Vorstandssitzung kann auch online abgehalten werden.
11.2) Der Vorstand ist von dem/der Präsident:in oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, darunter insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Erlass von Reglementen
- Wahl des/der Vermittler:in
- Mittelbeschaffung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Mitgliederwerbung
- Einführung und Weiterbildung der Betreuungspersonen
- Zusammenarbeit mit anderen Regionen
- Ausschluss von Mitgliedern.
13.1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
13.2) In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg, brieflich oder per E-Mail, gefasst werden.
13.3) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Die Mitgliederversammlung wählt zweijährlich als Revisionsstelle ein Treuhandbüro, welches die Jahresrechnung prüfen und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten hat.
15.1) Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden
- Sammlungserträgen
- Kostenanteile
15.2) Der Jahresbeitrag wird getrennt für Einzel- und Kollektivmitglieder durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
15.3) Die Haftung ist beschränkt auf das Vereinsvermögen: jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
15.4) Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen zuhanden der Pro Infirmis oder an eine andere steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz für ähnliche oder gleiche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Sofern diesen Statuten keine Vorschriften entnommen werden kann, finden die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB Anwendung.
Diese Statuten wurden an der HV vom 23. April 2024 in Schmerikon revidiert. Sie ersetzen die Fassung vom 28. April 2023. Sie treten sofort in Kraft.
Ort und Datum: Schmerikon, 23. April 2024
Die Präsidentin: | Die Vizepräsidentin und Aktuarin: |
Susanne Füngling | Sonja Bruhin |